5.2.5 Weiter wird der Beschwerdeführerin sowohl von einem ehemaligen Patienten als auch mit Anzeige vom 14. Juni 2024 eine mangelhafte Trennung zwischen Berufs- und Privatleben vorgeworfen. Auch in der Stellungnahme vom 20. Juni 2024 macht die Beschwerdeführerin für das aufsichtsrechtliche Verfahren nicht relevante Ausführungen bezüglich ihres Privatlebens.45 Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer verbesserten Beschwerde vom 6. August 2024 nicht zu diesem Vorwurf geäussert.