Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin aufgrund der beiden aufsichtsrechtlichen Anzeigen zumindest Kenntnis einer Patientin, die von einer massiven Verletzung der Schweigepflicht betroffen ist.44 Es ist als erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin ihre Schweigepflicht mehrfach verletzt hat. 43 E-Mail vom 8. Mai 2023 (Vorakten) 44 Vgl. E-Mail Beschwerdeführerin vom 10. Mai 2024 (Vorakten)