Es handelt sich um zwei voneinander unabhängige Meldungen. Die Angabe der Beschwerdeführerin, sie könne sich vorstellen, dass sie gegebenenfalls eine Medikation vergleichend nachgeschlagen habe, rechtfertigt keine Verletzung der Schweigepflicht. Abgesehen davon dürfte es kaum erforderlich sein, über die Hälfte der Behandlungszeit mit dem Nachschlagen von Medikationen zu verbringen. Auch die Rüge der Beschwerdeführerin, den Akten sei nicht zu entnehmen, welche Personen von einer Schweigepflichtverletzung betroffen seien, ist unbehilflich.