5.2.4 Weiter wird der Beschwerdeführerin mit Anzeige vom 14. Juni 2023 vorgeworfen, sie habe mit ihrer Patientin während der Behandlung über andere Patientinnen und Patienten gesprochen und damit ihre Schweigepflicht verletzt. Derselbe Vorwurf hat ein ehemaliger Patient der Beschwerdeführerin per E-Mail vom 8. Mai 2023 erhoben. Er beschreibt, die Beschwerdeführerin habe über die Hälfte der Zeit damit verbracht, über andere Patientinnen und Patienten sowie über ihr Privatleben zu sprechen.43 Zwischen dem ehemaligen Patienten und dem Anzeiger ist weder eine Verbindung erkennbar noch liegen persönlichen Interessen vor. Es handelt sich um zwei voneinander unabhängige Meldungen.