Die Beschwerdeführerin hat mit der E-Mail vom 10. Mai 2023 nachweislich eine erhebliche Schweigepflichtverletzung begangen sowie ein unkooperatives und höchst unprofessionelles Verhalten gezeigt. Bereits aus diesen Gründen ist die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin äusserst zweifelhaft.