Damit hat die Beschwerdeführerin in massiver Art und Weise gegen ihre Schweigepflicht verstossen und damit das Vertrauen der Patientin sowie deren Heilungsprozess erheblich gefährdet. Die Angabe der Beschwerdeführerin, sie habe mit dieser E-Mail, die sie an mehrere Fachpersonen, Angehörige und die Patientin selbst verschickte, auf eine anhaltende Schädigung hingewiesen, ist keine Rechtfertigung für die Verletzung der Schweigepflicht, sondern veranschaulicht die unprofessionelle Arbeitsweise der Beschwerdeführerin. Es zeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage 42 Vgl. E-Mail Beschwerdeführerin vom 9. Mai 2024 (Vorakten)