In der E-Mail vom 10. Mai 2024 stellte die Beschwerdeführerin zudem diverse Fragen und äusserte als Fragen formulierte Vorwürfe an die involvierten Personen. Die Fragen betreffen von ihrer Patientin ihr gegenüber im Vertrauen geäusserte Vorkommnisse. Hierfür liegt keine Entbindung der Schweigepflicht vor. Damit hat die Beschwerdeführerin in massiver Art und Weise gegen ihre Schweigepflicht verstossen und damit das Vertrauen der Patientin sowie deren Heilungsprozess erheblich gefährdet.