Es handelt sich um reine Schutzbehauptungen. Die E-Mail vom 10. Mai 2023 ist ein hinreichender Nachweis, dass die Beschwerdeführerin die Zusammenarbeit – entgegen dem Willen ihrer Patientin – mit der Patientin, anderen Fachpersonen und Angehörigen mit fadenscheinigen Begründungen verzögert und letztlich verweigert hat. Damit ist die mangelhafte Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur Zusammenarbeit erstellt.