Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, die Beiständin habe ohne ihre vorgängige Konsultation eine Umplatzierung vorgenommen und die Umplatzierung im Nachhinein mit Unterstützung der Beschwerdeführerin ärztlich rechtfertigen wollen. Folglich sei nicht ihr, sondern der Beiständin eine fehlende Zusammenarbeit vorzuwerfen. Dieser Gegenvorwurf steht in keinem Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin verweigerten «runden Tisch». Mit dem Gegenvorwurf lenkt die Beschwerdeführerin von den ihr vorgeworfenen Verfehlungen ab, ohne sich mit diesem selbst auseinanderzusetzen. Zudem sind die Gegenvorwürfe weder belegt noch stichhaltig. Es handelt sich um reine Schutzbehauptungen.