Die Schweigepflicht der Gesundheitsfachpersonen entfällt nach Art. 27 Abs. 2 GesG nur, wenn die Patientin oder der Patient beziehungsweise das Gesundheitsamt der GSI zur Auskunftserteilung ermächtigt hat oder wenn auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung eine Auskunftspflicht oder ein Auskunftsrecht besteht (Art. 27 Abs. 2 GesG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Bst. p OrV GSI).40 Weiter ist die Wahrung des Berufsgeheimnisses für Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben sowie für Personen, die Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, eine Berufspflicht (Art. 40 Bst. f MedBG und Art. 27 Bst. e PsyG41).