5.2.2 Die Gesundheitsfachperson39 ist verpflichtet, über alles, was ihr Patientinnen und Patienten im Zusammenhang mit der Behandlung mitteilen und was sie dabei wahrnimmt, gegenüber Drittpersonen Stillschweigen zu bewahren (Art. 27 Abs. 1 GesG). Ärztinnen und Ärzte, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, sind sodann auf Antrag nach Art. 321 StGB strafbar. Die Schweigepflicht der Gesundheitsfachpersonen entfällt nach Art.