5.1.7 Nach dem Geschriebenen sind die formellen Rügen der Beschwerdeführerin nicht zu hören. Es sind auch sonst keine schwerwiegenden formellen Mängel im Verfahren vor der Vorinstanz und in der angefochtenen Verfügung ersichtlich. 5.2 Vertrauenswürdigkeit nach Art. 36 Abs. 1 Bst. b MedBG 5.2.1 Im Folgenden ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin vertrauenswürdig im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. b MedBG ist. Einleitend dazu ist auf die gesetzlichen Grundlagen der Schweigepflicht, deren Verletzung der Hauptvorwurf darstellt, hinzuweisen.