ein öffentliches Interesse bestand, die Ärztegesellschaft des Kantons Bern und die SASIS AG gestützt auf Art. 20 Abs. 4 GesG über den Entzug der Berufsausübungsbewilligung zu informieren, um die Organisation des Notfalldienstes sicherzustellen respektive das Zahlstellenregister aktuell zu halten. Zudem hat die Vorinstanz beiden mitgeteilt, die Vorinstanz habe der Beschwerdeführerin «aufgrund verschiedener Sachverhalte» mit Verfügung vom 9. Juli 2024 die Berufsausübungsbewilligung entzogen.38 Damit hat die Vorinstanz nur absolut nötige Informationen weitergegeben.