Die üble Nachrede ist ein Antragsdelikt, für dessen Beurteilung die Strafverfolgungsbehörden zuständig sind. Es liegt nicht im Kompetenzbereich der Beschwerdeinstanz darüber zu befinden, ob die Vorinstanz den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt hat. Vorliegend ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den verfügten Entzug der Berufsausübungsbewilligung die aufschiebende Wirkung entzogen (und nicht wiederhergestellt) wurde. Die Verfügung entfaltete somit umgehend Wirkung. Die Vorinstanz führt daher zu Recht aus, dass ab diesem Zeitpunkt