5.1.6 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe eine Rufschädigung begangen, indem sie Ärzte- und Fachgesellschaften über den Entzug der Berufsausübungsbewilligung informiert habe. Die Beschwerdeführerin macht somit sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe den Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB37 erfüllt. Wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitete, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (Art.