c VRPG, die hätten protokolliert werden müssen, soweit es um wesentliche Punkte der Sachverhaltsfeststellung geht.34 Es handelte sich um Informationen, die der Beschwerdeführerin bereits schriftlich vorlagen. Zudem hat die Vorinstanz den Inhalt des Gesprächs in einer Aktennotiz festgehalten und der Beschwerdeführerin das Fazit des Gesprächs mit Schreiben vom 5. April 2024 schriftlich mitgeteilt.35 Der Vorinstanz sind somit weder bezüglich der fehlenden Aufklärung über die Möglichkeit eines Rechtsbeistandes noch bezüglich der fehlenden Protokollierung formelle Fehler vorzuwerfen.