Daran ändert auch das Gesprächssetting, in dem der Beschwerdeführerin zwei Personen der Vorinstanz gegenüberstanden, nichts. Bezüglich der Protokollierung ist festzuhalten, dass es das Ziel des informellen Gesprächs war, die Beschwerdeführerin über bestehende Unklarheiten hinsichtlich des bisherigen sowie des geplanten Verfahrens, insbesondere der Begutachtung, zu informieren.33 Ziel des Gesprächs war somit nicht die Beweisaufnahme, konkret die Einholung von mündlichen Auskünften seitens der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. c VRPG, die hätten protokolliert werden müssen, soweit es um wesentliche Punkte der Sachverhaltsfeststellung geht.34