Hierzu ist einerseits festzuhalten, dass die Vorinstanz zu keinem Zeitpunkt verpflichtet war, die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit einer Rechtsvertretung aufmerksam zu machen. Daran ändert auch das Gesprächssetting, in dem der Beschwerdeführerin zwei Personen der Vorinstanz gegenüberstanden, nichts.