Sie hat ihre Stellungnahme erneut eingereicht und damit die Möglichkeit erhalten, sich zu den Vorwürfen in den Aufsichtsanzeigen zu äussern. Sodann hat die Vorinstanz ihre Ausführungen berücksichtigt und der Beschwerdeführerin aufgrund von Unklarheiten erneut die Gelegenheit gegeben, sich zu konkreten Fragen zu äussern.32 Damit hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin gewahrt. 5.1.4 Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz habe sie im Hinblick auf das Gespräch vom 5. April 2024 nicht darauf aufmerksam gemacht, dass es ihr freistehe, eine Rechtsvertretung beizuziehen. Zudem hätte ein Gesprächsprotokoll erstellt und unterzeichnet werden müssen.