Die Beschwerdeführerin hat ihre Stellungnahme vom 23. Juni 2023, soweit ersichtlich, am 22. Juni 2023 bei der Vorinstanz abgegeben. Die Stellungnahme ist aus der Beschwerdeinstanz unbekannten Gründen verschwunden. Dies zeugt von einer unsorgfältigen Arbeitsweise der Vorinstanz und hatte einen minimalen Mehraufwand (Nachreichen der Stellungnahme) für die Beschwerdeführerin zur Folge. Allerdings ist der Beschwerdeführerin dadurch kein Rechtsnachteil erwachsen. Sie hat ihre Stellungnahme erneut eingereicht und damit die Möglichkeit erhalten, sich zu den Vorwürfen in den Aufsichtsanzeigen zu äussern.