12/20 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2024.GSI.1878 von der zuständigen Stelle bearbeitet und das Gesundheitsamt war zuständig für den Erlass der angefochtenen Verfügung. Die Rüge der Unzuständigkeit ist somit unbegründet. 5.1.3 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, ihre Stellungnahme vom 23. Juni 2023 sei unerklärlicherweise verloren gegangen.