Hierzu ist festzuhalten, dass es sich bei den beiden Eingaben vom 6. und 14. Juni 2023 ohne Weiteres um Aufsichtsanzeigen handelte. Eine andere Qualifikation dieser Eingaben ist ausgeschlossen. Die Tätigkeiten und Betriebe des Gesundheitswesens nach dem Gesundheitsgesetz (GesG) und der Gesundheitsverordnung (GesV30) unterstehen der Aufsicht der GSI. Damit untersteht auch die Beschwerdeführerin als Ärztin der Aufsicht der GSI. Nach Art. 11 Bst. k OrV GSI sind die Fachämter, vorliegend das Gesundheitsamt, zuständig für die Bewilligung und Aufsicht über die Leistungserbringer.