Bezüglich der erneuten Rüge betreffend das vermeintliche Verschwinden der Stellungnahme vom 23. Juni 2023 sei einmal mehr klarzustellen, dass nicht der angeblich nicht fristgerechte Eingang der Stellungnahme Anlass für die Eröffnung des aufsichtsrechtlichen Verfahrens gewesen sei. Die Vorinstanz räumt ein, sie habe die Stellungnahme vom 23. Juni 2023 aus bislang nicht näher bekannten Gründen erst am 22. August 2023 zur Kenntnis genommen. Die erneute Geltendmachung dieses angeblichen Verfahrensfehlers zeige, dass die Beschwerdeführerin Tatsachen ignoriere beziehungsweise bewusst nutze, um von der eigentlichen Fragestellung (Vertrauenswürdigkeit) abzulenken. 5. Würdigung