Weiter habe sich die Dauer des Aufsichtsverfahrens durch wiederholt erschwerte und unverständliche Kommunikation mit der Beschwerdeführerin, ihr unzureichendes Verständnis der Verfahrensgrundsätze sowie ihre mangelnde Bereitschaft zur Zusammenarbeit erheblich verlängert. Bezüglich der erneuten Rüge betreffend das vermeintliche Verschwinden der Stellungnahme vom 23. Juni 2023 sei einmal mehr klarzustellen, dass nicht der angeblich nicht fristgerechte Eingang der Stellungnahme Anlass für die Eröffnung des aufsichtsrechtlichen Verfahrens gewesen sei.