nach wie vor nicht verstanden habe oder nicht habe verstehen wollen, was von ihr erwartet werde. Auch bestehe kein Formfehler aufgrund der angeblich fehlenden Weiterleitung an die Abteilung Pati- enten-Beschwerden, da die Vorinstanz respektive die Abteilung Aufsicht und Bewilligungen die zuständige Stelle für die Aufsicht über Gesundheitsfachpersonen mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton Bern sei.