Das Gespräch am 5. April 2024 sei im Übrigen nur deshalb anberaumt worden, weil die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt offensichtlich nicht verstanden habe, oder nicht habe verstehen wollen, was Gegenstand des aufsichtsrechtlichen Verfahrens sei. Nach dem Gespräch sei der Beschwerdeführerin schliesslich explizit geraten worden, rechtliche Unterstützung beizuziehen. Zu dieser ungewöhnlichen Empfehlung habe sich die Vorinstanz insbesondere veranlasst gesehen, nachdem sie festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin