Bezüglich des angeblich fehlenden Hinweises auf die Möglichkeit einer Rechtsvertretung hält die Vorinstanz fest, dass von einer Ärztin zu erwarten sei, dass sie in der Lage sei, einem Gespräch mit Behördenvertretern folgen zu können. Auch dürfe einer Medizinalperson zugemutet werden, von sich aus für eine Rechtsvertretung zu sorgen, wenn sie feststelle, dass sie nicht über die notwendigen Rechtskenntnisse verfüge. Das Gespräch am 5. April 2024 sei im Übrigen nur deshalb anberaumt worden, weil die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt offensichtlich nicht verstanden habe, oder nicht habe verstehen wollen, was Gegenstand des aufsichtsrechtlichen Verfahrens sei.