GesG ein öffentliches Interesse an der Information über den Entzug bestanden. Erstere müsse für die Organisation des Notfalldienstes darüber informiert werden, zweitere weil sie in Bezug auf die obligatorische Krankenpflegeversicherung das Zahlstellenregister betreibe, auf das die Krankenversicherer zur Leistungsvergütung zurückgreifen würden. Bezüglich des angeblich fehlenden Hinweises auf die Möglichkeit einer Rechtsvertretung hält die Vorinstanz fest, dass von einer Ärztin zu erwarten sei, dass sie in der Lage sei, einem Gespräch mit Behördenvertretern folgen zu können.