Dass zu einem späteren Zeitpunkt, wenn eine Fachperson in die engere Auswahl als Gutachterin komme, der Name der zu begutachtenden Person offengelegt werden müsse, sei ebenfalls unabdingbar, zumal der Punkt der Befangenheit vorgängig geprüft werden müsse. Weiter könne von einer Rufschädigung in Form der Bekanntgabe des Bewilligungsentzugs an die Ärztegesellschaft des Kantons Bern und die SASIS AG keine Rede sein. Einer allfälligen Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zum Schutze der Patientinnen und Patienten entzogen worden. Ab diesem Zeitpunkt habe gemäss Art. 20 Abs. 4 GesG ein öffentliches Interesse an der Information über den Entzug bestanden.