Es sei sachlich erforderlich gewesen, gegenüber geeigneten Expertinnen und Experten die Fachrichtung sowie den Tätigkeitsort bekannt zu geben. Anders hätte sich weder eine geeignete, mit dem Fachgebiet vertraute Fachperson finden lassen, noch hätte eine Fachperson mandatiert werden können, die im Hinblick auf die bestmögliche Verwirklichung der Verfahrensrechte nicht im Kanton Bern tätig sei. Dass zu einem späteren Zeitpunkt, wenn eine Fachperson in die engere Auswahl als Gutachterin komme, der Name der zu begutachtenden Person offengelegt werden müsse, sei ebenfalls unabdingbar, zumal der Punkt der Befangenheit vorgängig geprüft werden müsse.