Hinsichtlich des Vorwurfs der nicht anonymisierten Gutachtensvergabe sei festzuhalten, dass die Abklärungen nach einem geeigneten Gutachter oder einer geeigneten Gutachterin ohne Namensnennung der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Zum damaligen Zeitpunkt (Dezember 2023) sei die Feststellung des Sachverhaltes noch nicht abgeschlossen gewesen und noch kein Entscheid über den Entzug der Berufsausübungsbewilligung gefallen. Folglich habe dieser Entscheid gar nicht mit den entsprechenden Fachpersonen thematisiert werden können. Es sei sachlich erforderlich gewesen, gegenüber geeigneten Expertinnen und Experten die Fachrichtung sowie den Tätigkeitsort bekannt zu geben.