4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 28. August 2024 aus, die Beschwerdeführerin setze sich, wie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz, entweder gar nicht oder nur am Rande mit den wesentlichen Gründen auseinander, die zum Verlust ihrer Vertrauenswürdigkeit und folglich zum Entzug der Berufsausübungsbewilligung geführt hätten. Die Beschwerde sei insofern ein weiteres Element, das zeige, dass die Beschwerdeführerin nicht über die gesetzlich notwendige Vertrauenswürdigkeit verfüge.