Aus den eingesehenen unvollständigen Akten gehe nicht hervor, in welche fremden Akten sie ihrer Patientin angeblich Einsicht gewährt haben solle. Sie müsse wissen, um welche Personen es sich gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin könne sich vorstellen, dass sie gegebenenfalls eine Medikation vergleichend nachgeschlagen habe. Sollte die Beschwerdeführerin jemandem Schaden zugefügt haben durch ihre Arbeitsweise, benötige sie Namen und Koordinaten sowie Informationen zum entstandenen Schaden und sie müsste sich dann entschuldigen und in irgendeiner Form Entschädigung leisten.