Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, sie werde für das Nichterkennen von zugrundeliegenden Erkrankungen verantwortlich gemacht, während ihr gleichzeitig eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht vorgeworfen werde, nachdem sie auf anhaltende Schädigungen durch das elterliche Umfeld aufmerksam gemacht habe. Dies sei ein Widerspruch. Es sei doch eher ein Vertrauensbeweis, wenn sich Patientinnen und Bezugspersonen offenbaren und der Beschwerdeführerin ihr Vertrauen entgegenbringen würden.