Im Nachhinein habe die Beiständin von der Beschwerdeführerin gefordert, ihre Entscheidung fachärztlich zu rechtfertigen und gutzuheissen. Es sei nicht korrekt, dass sie nicht mit der Beiständin zusammengearbeitet habe. Es sei umgekehrt, dass die Beiständin eigenmächtig über eine Umplatzierung entschieden und diese vorgenommen habe. Das Tempo und der Inhalt einer medizinischen Massnahme dürfe nicht von einem Amt bestimmt werden und sei kein pädagogischer Akt.