Ebenfalls ein Formfehler sei die nicht anonymisierte Gutachtensvergabe. Da sich aus Gründen des Kollegialitätsprinzips und der obligatorischen anonymen Gutachtervergabe keine Gutachterin habe finden lassen, sei der Entscheid der Vorinstanz bei angefragten Gutachterinnen unter Namensnennung im überschaubaren Kolleginnen-Kreis der Schweiz seit Ende 2023 bis Juli 2024 besprochen worden. Dies sei eine Rufschädigung. Weiter habe die Vorinstanz eine Rufschädigung begangen,