38 MedBG zu entziehen. Bezüglich Verhältnismässigkeit hält die Vorinstanz fest, dass kein Ermessensspielraum bestehe, da das MedBG im Falle des Fehlens einer Bewilligungsvoraussetzung – anders als im Bereich der Disziplinarmassnahmen – zum Schutz der öffentlichen Gesundheit kein milderes Mittel vorsehe. 4.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde vom 27. Juli 2024 respektive in der verbesserten Beschwerde vom 6. August 2024 sinngemäss und zusammengefasst aus, die Verfügung sei aufgrund von Formfehlern respektive Verfahrensfehlern und nicht gegebener Verhältnismässigkeit aufzuheben.