Die oftmals schwierige, von fraglichem und zusammenhangslosem Inhalt belastete Kommunikation mit der Beschwerdeführerin werde von mehreren meldenden Personen beschrieben und habe sich im vorliegenden Verfahren bestätigt. Dieses Verhalten sei mit einer gewissenhaften und sorgfältigen Berufsausübung nicht zu vereinbaren. Aus diesen Gründen sei die für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung als Ärztin erforderliche Vertrauenswürdigkeit nicht (mehr) erfüllt und diese in Anwendung von Art. 38 MedBG zu entziehen.