tergegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe ihre mangelnde Sensibilität hinsichtlich ihrer ärztlichen Schweigepflicht erneut deutlich gemacht, als sie in ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2024 unaufgefordert und aus dem Kontext genommen ausgeführt habe, bei einer am Verwaltungsverfahren nicht beteiligten Mitarbeiterin der Vorinstanz handle es sich um eine ehemalige Patientin. Diese Aussage sei deplatziert und zeige, dass es ihr am Verständnis mangle, dass sie als Ärztin straf- und aufsichtsrechtlich gehalten sei, das ärztliche Berufsgeheimnis jederzeit strikte einzuhalten.