Die Beschwerdeführerin scheine sich vor dem Hintergrund der Unkenntnis einer schriftlich vorliegenden Diagnose ihrer ehemaligen Patientin bei Behandlungsbeginn nicht über allfällige Vorabklärungen informiert und sich auch nicht dafür interessiert zu haben. Die Beschwerdeführerin gebe dazu an, die habe keine Kenntnisse von der entsprechenden Abklärung gehabt und diese sei auch nicht relevant für die Korrektur der früheren Beziehungserfahrungen. Dieses Verhalten verstärke den Eindruck einer unsorgfältigen Arbeitsweise.