Diese Äusserungen würden die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin zweifellos in Frage stellen. Weiter verbuche die Beschwerdeführerin den von ihrer Patientin initiierten Therapieabbruch als ihren Behandlungserfolg. Dabei verkenne sie nicht nur die Realität (Abbruch als Folge ihres Fehlverhaltens), sondern mache deutlich, dass es ihr an notwendiger Selbsterkenntnis und Selbstkritik und damit letztlich auch an Vertrauenswürdigkeit mangle. Weiter sei der Therapieabbruch, entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin, nicht Folge des Aufsichtsverfahrens, sondern bereits im Zeitpunkt der Aufsichtsanzeige vollzogen gewesen.