Auch die Erfahrung der Vorinstanz im bisherigen Verfahren würden die Feststellung der mangelnden Bereitschaft oder Fähigkeit zur Auskunftserteilung bestätigen. Auch in der Stellungnahme vom 20. Juni 2024 fänden sich Hinweise auf die mangelhafte professionelle Trennung zwischen Privat- und Berufsleben, indem die Beschwerdeführerin von ihren altersgeschwächten Eltern berichtet habe. In mindestens zwei Fällen stelle die Beschwerdeführerin sexuelle Übergriffe ohne konkrete Anhaltspunkte in den Raum. Hierzu bringe die Beschwerdeführerin ohne Selbstreflexion beziehungsweise Selbstkritik vor, nur geäussert zu haben, was die Patientin ihre gegenüber geäussert habe.