Der Vorwurf des Führens von Gesprächen über andere Patientinnen und Patienten sowie über ihr Privatleben sei durch drei unterschiedliche Nennungen an die Vorinstanz herangetragen worden. Aufgrund der mangelnden professionellen Trennung zwischen Privat- und Berufsleben sowie der mangelnden Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit Fachpersonen und der Verletzung des Berufsgeheimnisses werde die Beschwerdeführerin den hohen Anforderungen an die Behandlung psychisch erkrankter Kinder und Jugendliche nicht gerecht. Auch die Erfahrung der Vorinstanz im bisherigen Verfahren würden die Feststellung der mangelnden Bereitschaft oder Fähigkeit zur Auskunftserteilung bestätigen.