4.1 Die Vorinstanz hält in ihrer Verfügung vom 9. Juli 2024 zusammengefasst fest, die Vorwürfe der Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht und der mangelnden Fachkompetenz gemäss den eingegangenen Aufsichtsanzeigen seien glaubhaft. Der Vorwurf des Führens von Gesprächen über andere Patientinnen und Patienten sowie über ihr Privatleben sei durch drei unterschiedliche Nennungen an die Vorinstanz herangetragen worden.