24. Die Vorinstanz leitete die Beschwerde vom 27. Juli 2024 zuständigkeitshalber am 30. Juli 2024 an die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) weiter. 25. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,21 hat mit Verfügung vom 30. Juli 2024 die Beschwerde mit der Aufforderung, die Beschwerde sei mit einer Begründung zu ergänzen, zur Verbesserung zurückgewiesen. 26. Am 6. August 2024 verbesserte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde fristgerecht. Sie beantragt darin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 9. Juli 2024.