20. Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 20. Juni 2024 fest, ein Entzug der Berufsausübungsbewilligung nach über 20 Jahren Unbescholtenheit aufgrund eines derart komplexen Falles erscheine ihr unverhältnismässig. 21. Am 9. Juli 2024 verfügte die Vorinstanz Folgendes: 1. Frau A.___ wird die vom GA am 12. Januar 2004 erteilte Berufsausübungsbewilligung entzogen. Die ärztliche Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung und das Führen einer ärztlichen Praxis ist ihr nach Ablauf der Frist in Dispositiv Ziffer 2 nicht mehr erlaubt.