19. Mit Schreiben vom 23. Mai 2024 hielt die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin fest, sie komme aufgrund der Aktenlage (ohne Begutachtung) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die für die Berufsausübungsbewilligung erforderliche Vertrauenswürdigkeit nicht (mehr) erfülle. Sie beabsichtige deshalb, ihr die Berufsausübungsbewilligung unter Entzug der aufschiebenden Wirkung zu entziehen. Die Vorinstanz gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zum beabsichtigten Entzug bis am 21. Juni 2024 zu äussern.19