17. Am 5. April 2024 fand eine Besprechung zwischen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin zur Klärung des weiteren Vorgehens statt. Dabei wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin mit dem Gutachter einen Termin vereinbaren und diesen bis am 15. April 2024 der Vorinstanz mitteilen werde.17 18. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Eingabe vom 6. April 2024 aus, sie weise die vorgeschlagene fachärztliche Untersuchung ihrer Person zurück. Sie sei nach etwa 30-jähriger Tätigkeit vertraut mit der ärztlichen Schweigepflicht und es sei nie eine Klage gegen sie eingereicht worden. Sie gehe davon aus, dass das Gespräch bereits viele Unklarheiten ausgeräumt habe. 18