14. Die Beschwerdeführerin bat mit Schreiben vom 25. März 2024 um eine Fristerstreckung sowie um Beantwortung der Frage, ob der Gutachter tatsächlich ein Berner Kollege und ein Nachbar sei oder ob es sich um eine andere Person handle. 14 15. Per E-Mail vom 27. März 2024 lud die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu einem Gespräch ein, da offenbar grundsätzliche Unklarheiten betreffend das vorgesehene Prozedere beständen.15