11. Die Vorinstanz hielt im Schreiben vom 23. November 2023 fest, das Schreiben vom 23. Juni 2023 sei amtsintern der zuständigen Abteilung übergeben worden.11 12. Die Beschwerdeführerin reichte am 2. Dezember 2023 eine undatierte Stellungnahme ein.12 13. Die Vorinstanz ordnete mit Schreiben vom 12. März 2024 ein Gutachten an und informierte die Beschwerdeführerin über den Gutachter sowie die zu klärenden Fragen. Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführerin auf, einen Termin mit dem Gutachter zu vereinbaren und ihr den Termin bis spätestens 26. März 2024 bekannt zu geben.13